BUND Kreisgruppe Wilhelmshaven

Baumschutz in Wilhelmshaven

Oftmals erreichen uns Anfragen bezüglich Schutz bzw. Fällung von Bäumen in der Stadt. Leider kreischt allzuoft die Motorsäge, weil Bäume wegen einer Baumaßnahme weichen müssen. Das wird nicht selten sehr großzügig gehandhabt. Jedoch dürfen Bäume, die außerhalb des geplanten Bauteppichs liegen, nicht automatisch mit gefällt werden. Aber aus Bequemlichkeit werden sie gleich mit aus dem Weg geräumt oder durch die Baumaßnahme so in Mitleidenschaft gezogen, dass sie das nicht überleben, obwohl es sogar besondere Schutzvorschriften für den Baumschutz bei Baumaßnahmen gibt.

Manchmal werden sogar "aus gestalterischen Gründen" Bäume gefällt, so z. B. die großen Linden auf dem umgestalteten Platz an der Göker- / Ecke Rheinstraße. Dafür fehlt uns in Zeiten des Klimawandels, Vogel- und Insektensterbens jegliches Verständnis! Ebenso, warum z. B. in der Südstadt in den letzten Jahren zahlreiche Bäume Straßenbäume gefällt wurden, ohne dass eine Nachpflanzung erfolgt.

Hier ein paar grundlegende Informationen zu den rechtlichen Regelungen.

Baumschutzsatzung

Die Stadt Wilhelmshaven hat seit 1986 eine Baumschutzsatzung (letzte Aktualisierung 2016). Damit werden Bäume innerhalb des Stadtgebietes unter Schutz gestellt, weil sie

  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
  • einen Lebensraum für viele Tierarten darstellen,
  • zur Verbesserung des Kleinklimas beitragen,
  • der Verbesserung der Luftqualität dienen,
  • das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern sowie
  • das Wohnumfeld bereichern und damit die Lebensqualität erhöhen.

Welche Bäume sind durch die Satzung geschützt?
Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe (z. B. bei Kopfweiden), ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind dann geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 cm beträgt und mindestens einer der einzelnen Stämme einen Mindestumfang von 40 cm aufweist,
Nicht durch die Satzung geschützt sind Nadelbäume sowie Bäume, die einen Abstand von weniger als 2,50 m zu bestehenden zugelas-senen baulichen Anlagen mit Aufenthaltsräumen (nicht aber z. B. Geräteschuppen, Gewächshäuser, Gartenlauben und Ställe).

Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren typischen Aufbau wesentlich zu verändern.
Das gilt auch für den Wuchsort (Wurzelraum) der Bäume, definiert als Fläche des Kronentraufbereichs zzgl. 1,50 m (geschützter Bodenbereich).
Verbotene Maßnahmen im geschützten Bodenbereich und am Baum, die zur Schädigung, Beeinträchtigung oder zum Absterben der Bäume führen oder führen können, sind insbesondere:

  • das Kappen der Baumkrone bzw. nicht fachgerechter Kronenschnitt
  • das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen (z. B. Schilder, Schaltkästen, Freileitungen, Isolatoren),
  • mechanische Einwirkungen auf die oberirdischen Teile, wie Quetschungen, Aufreißen der Rinde und des Holzes oder Einschlagen von Nägeln oder ähnlichem,
  • Versiegelungen / Befestigungen jeglicher Art oder auch Teilversiegelungen im geschützten Bodenbereich, insb. mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien wie z. B. Asphalt, Beton, Teer, Zement, Rasengittersteinen,
  • Bodenverdichtungen jeglicher Art im geschützten Bodenbereich, insb. durch Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Materialien, Einsatz von Verdichtungsgeräten wie Rüttler oder Vibrationswalzen,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  • Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder sonstigen baumschädlichen Stoffen und Mitteln,
  • Anwendung von Streusalzen im geschützten Bodenbereich,
  • Grundwasserabsenkung oder -anhebung,
  • Feuer oder Heizungsanlagen im Bereich der Krone eines Baumes,
  • Anwendung von Unkrautvernichtungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Pestizide), soweit sie nicht ausdrücklich für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind.

Fachgerechte Schnitt- und Pflegemaßnahmen fallen nicht unter die genannten Verbote.
Maßnahmen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren sind ebenfalls zulässig. Sie sind der Stadt unverzüglich, spätestens jedoch am darauffolgenden Werktag von den ausführenden Personen anzuzeigen.

Ausnahmen / Befreiungen von den Verboten der Baumschutzsatzung können auf Antrag erteilt werden, wenn z. B.

  • eine zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
  • von dem geschützten Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
  • die Vitalität des geschützten Baumes augenscheinlich beeinträchtigt und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist oder
  • die Verbote zu einer unzumutbaren Belastung führen und eine Befreiung mit den sonstigen Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
  • Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bestehen.

Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Wilhelmshaven schriftlich unter Anführung der Gründe zu beantragen.

Ersatzpflanzungen
Die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass für jeden entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung erfolgt; grundsätzlich auf dem Grundstück, wo der Baum gestanden hat, wenn das Grundstück auf Grund seiner Größe oder des weiteren vorhandenen Bewuchses eine Neuanpflanzung unmöglich macht, kann die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vorgenommen werden.

Zulässige Ersatzpflanzungen sind:

  • Standortgerechte, heimische Laubbäume (eine Liste wird der jeweiligen Genehmigung beigefügt) f
  • Laubbäume jeder Art und Sorte (mit Ausnahme invasiver Arten) einschließlich Obstbäume

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 69 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 43 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
geschützte Bäume ohne Ausnahmegenehmigung oder Befreiung entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
einer Anordnung zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume nicht Folge leistet,
seinen Verpflichtungen zur Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung bzw. Folgenbeseitigung nicht nachkommt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

Baumschutz bei Baumaßnahmen

Es gibt eine eigene DIN (Nr. 18920) zum "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen", die jedem Bauunternehmen bekannt sein sollte. Ursachen von Schäden bei Baumaßnahmen sind u.a. Bodenverdichtung, -versiegelung, Erosion, mechanische Beschädigung von Pflanzen, Bäumen, das Freistellen von Bäumen, die Absenkung des Grundwassers, Vernässung und Feuer.

In der DIN 18920 sind u. a. folgende Schutzmaßnahmen festgelegt:

  • Vegetationsflächen müssen bei Baumaßnahmen in 1,50m Abstand mit einem 2m hohen Zaun geschützt werden. Bei Bäumen ist das ebenso, wobei säulenförmige Bäume einen Abstand des Zauns von 5m benötigen.
  • Falls dies nicht möglich ist, müssen Bäume durch eine mindestens 2m hohe Ummantelung aus Brettern, die zum Baum hin gepolstert ist, geschützt werden.
  • Wenn Bäume durch Eingriffe in ihrer Umgebung des Schutzes anderer Bäume beraubt werden (sog. Freistellung), sind diese, wenn es die Baumart erfordert, an den Hauptästen und am Stamm gegen Rindenbrand zu schützen.
  • Wurzeln dürfen nicht durch Auftragen von Boden beeinträchtigt werden. Wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, muß für ausreichende Belüftung der Wurzeln gesorgt werden.
  • Im Wurzelbereich darf kein Boden abgetragen werden.
  • Bei unsicherem Boden und/oder tiefen Bodenöffnungen ist mit Spundungen zu arbeiten. Wenn Bodenöffnungen mit Wurzelverlust anstehen, ist möglichst eine Vegetationsperiode vorher ein Wurzelvorhang anzulegen. Dieser sollte einen Abstand von der Kronentraufe von mindestens dem Vierfachen des Stammumfanges in 1m Höhe haben, und den ganzen Wurzelbereich umfassen. Der Wurzelvorhang ist ständig feuchtzuhalten.
  • Fundamente im Wurzelbereich sind zu vermeiden.
  • Wurzelbereiche sollten nicht ständiger Belastung ausgesetzt sein.
  • Bei länger als drei Wochen andauernder Grundwasserabsenkung sind Bäume während der Vegetationsperiode genügend zu gießen, ggf. ist eine Tiefenbewässerung anzulegen.

Baum in Gefahr? Bitte melden!

Wenn Sie weitere Fragen zu Schutz und Gefährdung unserer Stadtbäume haben, können Sie uns gern kontaktieren.

Zuständiger Mitarbeiter der Stadtverwaltung für den Baumschutz ist Sebastian Hermes (Tel. 04421 16 - 25 59, Mobil. 0176 32328299, sebastian.hermes(at)wilhelmshaven.de)

Rettet unsere Alleen!

Im Jahr 2009 hat die Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen eine Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS 2009) neu herausgegeben. Neben vielen technischen Fragen werden in der Richtlinie die Mindestabstände von Bäumen zum Straßenrand beschrieben. Wenn Straßen mit 60 - 70 km/h befahren werden dürfen, sollen Bäume mindestens 4,50 m vom Straßenrand entfernt sein. Wenn die Straßen mit 80 - 100 km/h befahren werden dürfen, soll der Abstand von Bäumen zum Straßenrand 7,50 m betragen. Innerhalb dieser Abstände werden von den Straßenbaubehörden keine Bäume mehr nachgepflanzt.

Das Land Niedersachsen hat die Situtation zusätzlich verschärft, in dem es Fördergelder bei Straßenbauten oder -sanierungen nur noch zahlen will, wenn die Abstände eingehalten werden oder die Bäume mit Leitplanken versehen werden.

Das wäre das Ende für alle Alleen außerhalb geschlossener Ortschaften.

Alleen prägen nicht nur das Landschaftsbild, sie sind auch artenreiche Biotope und müssen erhalten bleiben. Und sie sind auch ein Stück Heimat. Vor 50 Jahren waren nahezu alle Überlandstraßen Alleen. Die allermeisten davon sind bereits der Kettensäge zum Opfer gefallen. Nun sollen auch die letzten verschwinden. Das muss verhindert werden.